I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. In einem Prozeßvergleich vor dem Amtsgericht Hanau vom 16. Februar 1984 einigten sie sich darüber, daß der Antragsteller berechtigt sei, jeweils am ersten Wochenende eines Monats die am 3. Juli 1977 geborene gemeinsame Tochter Melania, die bei der Antragsgegnerin in Aschaffenburg lebt, im Wege des Umgangsrechts in der Zeit von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Im Scheidungsverbundurteil vom 12. Dezember 1985 wurde die elterliche Sorge für Melania auf die Antragsgegnerin übertragen. Ein von dieser gestellter Antrag auf Aussetzung des Umgangsrechts des Vaters mit der Tochter wurde zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Antragsteller das Recht eingeräumt, Melania jährlich während der Osterferien zu sich zu nehmen.
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