BGH vom 14.05.1986
IVb ARZ 19/86
Normen:
FGG § 33, § 36 Abs. 1, 2, 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(470)237c-d
FamRZ 1986, 789
JR 1986, 417
MDR 1986, 1011
Rpfleger 1986, 381

Örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts; Durchsetzung einer Umgangsregelung

BGH, vom 14.05.1986 - Aktenzeichen IVb ARZ 19/86

DRsp Nr. 1992/3739

Örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts; Durchsetzung einer Umgangsregelung

»Das Verfahren zur Durchsetzung einer Umgangsregelung nach § 33 Abs. 1 FGG ist eine selbständige Verrichtung im Sinne von § 43 Abs. 1 FGG. Die örtliche Zuständigkeit für das Verfahren bestimmt sich daher nach § 43 Abs. 1 in Verb. mit § 36 Abs. 1 und 2 FGG

Normenkette:

FGG § 33, § 36 Abs. 1, 2, 43 Abs. 1 ;

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. In einem Prozeßvergleich vor dem Amtsgericht Hanau vom 16. Februar 1984 einigten sie sich darüber, daß der Antragsteller berechtigt sei, jeweils am ersten Wochenende eines Monats die am 3. Juli 1977 geborene gemeinsame Tochter Melania, die bei der Antragsgegnerin in Aschaffenburg lebt, im Wege des Umgangsrechts in der Zeit von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Im Scheidungsverbundurteil vom 12. Dezember 1985 wurde die elterliche Sorge für Melania auf die Antragsgegnerin übertragen. Ein von dieser gestellter Antrag auf Aussetzung des Umgangsrechts des Vaters mit der Tochter wurde zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Antragsteller das Recht eingeräumt, Melania jährlich während der Osterferien zu sich zu nehmen.