BVerwG - Urteil vom 30.05.2018
5 C 2.17
Normen:
SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 919
FamRZ 2018, 1622
FuR 2019, 52
NJW 2018, 2743
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2348/13
VGH Baden-Württemberg, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 2682/15

Örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers bei aufgeteilter Personensorge mit unterschiedlichem Aufenthalt

BVerwG, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 5 C 2.17

DRsp Nr. 2018/10349

Örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers bei aufgeteilter Personensorge mit unterschiedlichem Aufenthalt

Ist die Personensorge zwischen den Eltern so aufgeteilt, dass jedem Elternteil die Personensorge für einen bestimmten Bereich allein obliegt, ist jeder Elternteil allein personensorgeberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. In einem solchen Fall ist keiner der Elternteile "der personensorgeberechtigte Elternteil" im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass nur ein Elternteil personensorgeberechtigt ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Januar 2017 geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin beansprucht Kostenerstattung für zwei von ihr für den Jugendlichen F. durchgeführte Jugendhilfemaßnahmen.