OLG Köln - Beschluss vom 26.05.2009
4 WF 50/09
Normen:
FGG § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 149
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 74/09

Örtliche Zuständigkeit im Sorgerechtsverfahren nach einem Aufenthaltswechsel der Kindesmutter und der Kinder

OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 4 WF 50/09

DRsp Nr. 2009/16183

Örtliche Zuständigkeit im Sorgerechtsverfahren nach einem Aufenthaltswechsel der Kindesmutter und der Kinder

1. Ist eine Ehesache nicht anhängig, so gelten für ein (isoliertes) Sorgerechtsverfahren die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (hier: § 46 Abs 1 FGG). 2. Wechselt die Kindesmutter während eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens mit den Kindern den Aufenthalt, so ist die Abgabe des Verfahrens an das für den derzeitigen Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht nicht zu beanstanden, wenn sich hierdurch das Verfahren leichter führen lässt, etwa weil die Kinder noch angehört werden müssen und die Abgabe nicht untunlich ist, weil der Sachverhalt bereits hinreichend aufgeklärt ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 02.04.2009 - 408 F 73/07 -, mit welchem nach Anhörung der Beteiligten im Einverständnis mit dem Amtsgericht Bochum gemäß § 46 FGG analog das vorliegende Verfahren an das Amtsgericht Bochum abgegeben worden ist, da der Aufenthalt der Kinder auf Dauer in Bochum ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe: