BGH - Beschluß vom 04.12.1991
XII ARZ 33/91
Normen:
BGB § 11, § 1672 ; FGG § 4, § 36 Abs. 1, § 43, 64k Abs. 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621a Abs. 1, § 261, § 281 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 11 Nr. 1
NJW-RR 1992, 258

Örtliche Zuständigkeit in Familiensachen

BGH, Beschluß vom 04.12.1991 - Aktenzeichen XII ARZ 33/91

DRsp Nr. 1995/6917

Örtliche Zuständigkeit in Familiensachen

Trennen sich Eheleute und zieht die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern an einen anderen Ort, so teilen die Kinder gemäß § 11 BGB weiterhin den Wohnsitz des Ehemannes. Für die Entscheidung über die Anträge auf Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens ist daher - zumindest auch - das für den Wohnsitz des Ehemannes zuständige Amtsgericht berufen. Sind mehrere Familiengerichte für die Entscheidung über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens örtlich zuständig, so ist dasjenige zur Entscheidung befugt, das als erstes in der Sache tätig geworden ist. Ergeht ein Verweisungsbeschluß eines Gerichts unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, so entfaltet er keine Bindungswirkung.

Normenkette:

BGB § 11, § 1672 ; FGG § 4, § 36 Abs. 1, § 43, 64k Abs. 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621a Abs. 1, § 261, § 281 ;

Gründe: