BGH vom 18.06.1986
IVb ZR 47/85
Normen:
BGB § 1580, § 1585c;
Fundstellen:
BGHR BGB § 779 Abs. 1 Unterhaltsvergleich 1
BGHR ZPO § 549 Abs. 2 (n. F.) Familiensache 1
FamRZ 1986, 1082, 1083
FamRZ 1986, 1082, 1085
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 13
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 13

Offenbarungspflicht des geschiedenen Ehegatten hinsichtlich einer neuen Beziehung

BGH, vom 18.06.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 47/85

DRsp Nr. 1994/4338

Offenbarungspflicht des geschiedenen Ehegatten hinsichtlich einer neuen Beziehung

A. Soweit es nicht um die Sicherstellung der Versorgung durch einen neuen Partner geht, kann es nicht zu den Obliegenheiten eines unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten gerechnet werden, seinem früheren Ehepartner die Beziehungen zu dem neuen Partner von sich aus zu offenbaren, auch wenn er den früheren Ehepartner auf Unterhalt in Anspruch nimmt. B. Streitigkeiten über rein vertragliche Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten fallen nicht unter die Zuständigkeitsregelung des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG.

Normenkette:

BGB § 1580, § 1585c;

Tatbestand: