Offenbarungspflicht des geschiedenen Ehegatten hinsichtlich einer neuen Beziehung
BGH, vom 18.06.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 47/85
DRsp Nr. 1994/4338
Offenbarungspflicht des geschiedenen Ehegatten hinsichtlich einer neuen Beziehung
A. Soweit es nicht um die Sicherstellung der Versorgung durch einen neuen Partner geht, kann es nicht zu den Obliegenheiten eines unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten gerechnet werden, seinem früheren Ehepartner die Beziehungen zu dem neuen Partner von sich aus zu offenbaren, auch wenn er den früheren Ehepartner auf Unterhalt in Anspruch nimmt. B. Streitigkeiten über rein vertragliche Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten fallen nicht unter die Zuständigkeitsregelung des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6GVG.