BGH - Beschluss vom 25.06.2014
XII ZB 568/10
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VersAusglG § 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRB 2014, 369
FamRZ 2014, 1534
FuR 2014, 3
FuR 2014, 654
MDR 2014, 967
NJW 2014, 2728
WM 2014, 1536
Vorinstanzen:
OLG München, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 605/10
AG Altötting, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 659/09

Offene Beschlussfassung bei der internen Teilung eines (teilweise) fondsgebundenen Anrechts i.R.e. Ausgleichswert des Versorgungsvermögens

BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen XII ZB 568/10

DRsp Nr. 2014/12238

"Offene Beschlussfassung" bei der internen Teilung eines (teilweise) fondsgebundenen Anrechts i.R.e. Ausgleichswert des Versorgungsvermögens

a) Bei der internen Teilung eines (teilweise) fondsgebundenen Anrechts kommt eine "offene Beschlussfassung", nach der ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts des Versorgungsvermögens übertragen wird, nicht in Betracht.b) Auch insoweit beschränkt sich die Entscheidung des Familiengerichts darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und in dieser Höhe ein Anrecht - bezogen auf das Ende der Ehezeit - zu übertragen. Die Umsetzung dieser Entscheidung anhand der Bestimmungen seiner Teilungsordnung ist Sache des Versorgungsträgers.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die ausgesprochene interne Teilung der bei der weiteren Beteiligten zu 3 bestehenden Anrechte nach der Teilungsordnung der Sparkassen Pensionskasse AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 15. September 2009 bestimmt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden der weiteren Beteiligten zu 3 auferlegt.