I. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer vermögensrechtlichen Entschädigungsberechtigung wegen des Verlusts eines Hausgrundstücks in R.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts flohen die Klägerin und ihr Ehemann, der Eigentümer des umstrittenen Grundstücks als auch des Nachbargrundstücks war und dort eine Fleischerei betrieb, am 8. September 1956 aus der DDR. Vier Tage später bestellte das Staatliche Notariat einen Abwesenheitspfleger zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Eheleute. Dieser verkaufte das gesamte Anwesen mit Vertrag vom 8. November 1956, der am selben Tag vom Staatlichen Notariat genehmigt wurde, zum Preis von 60.902 DM an die Rechtsvorgänger der Beigeladenen, wobei der Kaufpreis in Höhe eines Teilbetrags von 24.491,97 DM durch Übernahme der Grundpfandrechte zu begleichen war.
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