BVerwG - Urteil vom 29.01.1998
7 C 18.97
Normen:
BGB § 1911 ; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DÖV 1998, 697
NJ 1998, 329
OV spezial 1998, 331
VIZ 1998, 255
ZfIR 1998, 301
ZOV 1998, 212
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 25.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 616/94

Offene Vermögensfragen - Abwesenheitspfleger; Verkauf von Flüchtlingsvermögen; staatlicher Verwalter i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG; unlautere Machenschaft

BVerwG, Urteil vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 7 C 18.97

DRsp Nr. 1998/18589

Offene Vermögensfragen - Abwesenheitspfleger; Verkauf von Flüchtlingsvermögen; staatlicher Verwalter i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG; unlautere Machenschaft

»Ein nach einer "Republikflucht" aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften bestellter Abwesenheitspfleger ist kein staatlicher Verwalter im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG.«

Normenkette:

BGB § 1911 ; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer vermögensrechtlichen Entschädigungsberechtigung wegen des Verlusts eines Hausgrundstücks in R.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts flohen die Klägerin und ihr Ehemann, der Eigentümer des umstrittenen Grundstücks als auch des Nachbargrundstücks war und dort eine Fleischerei betrieb, am 8. September 1956 aus der DDR. Vier Tage später bestellte das Staatliche Notariat einen Abwesenheitspfleger zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Eheleute. Dieser verkaufte das gesamte Anwesen mit Vertrag vom 8. November 1956, der am selben Tag vom Staatlichen Notariat genehmigt wurde, zum Preis von 60.902 DM an die Rechtsvorgänger der Beigeladenen, wobei der Kaufpreis in Höhe eines Teilbetrags von 24.491,97 DM durch Übernahme der Grundpfandrechte zu begleichen war.