OLG Bamberg vom 12.02.1987
2 WF 29/87
Normen:
ZPO § 114, § 115 Abs.4 n. F.;
Fundstellen:
DRsp IV(409)236e
FamRZ 1987, 961

OLG Bamberg - 12.02.1987 (2 WF 29/87) - DRsp Nr. 1992/7476

OLG Bamberg, vom 12.02.1987 - Aktenzeichen 2 WF 29/87

DRsp Nr. 1992/7476

e. Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Rahmen der Prozeßkostenhilfe-Bewilligung für die unterhaltspflichtige Partei nach der Neufassung der Absätze 3 und 4.

Normenkette:

ZPO § 114, § 115 Abs.4 n. F.;

»... Bereits vor der Änderung des § 115 ZPO durch die Kostennovelle v. 9. 12. 1986 (BGBl. I 2326) war umstritten, ob die mit keinem finanziellen Aufwand verbundene Betreuung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil als Unterhaltsleistung i. S. der Tabelle zu § 114 ZPO, die ausschließlich auf DM-Beträgen aufbaut, anzusehen sei. Durch die am 1. 1. 1987 in Kraft getretene Neufassung des § 115 ZPO ist jedoch nunmehr klargestellt, daß die Tabelle zu § 114 ZPO allein auf die tatsächlichen Barunterhaltsleistungen abstellt. Für eine barunterhaltspflichtige Partei ergibt sich dies aus § Abs. n. F. . Soweit eine Partei lediglich Betreuungsunterhalt für ein Kind leistet, das vom anderen Elternteil Barunterhalt bezieht, wird das Kind bei der Anwendung der Tabelle nicht berücksichtigt (§ Abs. Satz 1 n. F. ). Dies gilt allerdings nicht, wenn bei einer Zusammenrechnung der Einkommen der Partei und des Kindes eine geringere oder keine Monatsrate zu zahlen ist (§ Abs. Satz 2 n. F. ). In derartigen Fällen sind daher beide Berechnungsarten alternativ durchzuführen. Das für die Partei günstigere Ergebnis ist für die Anwendung der Tabelle maßgebend.«