OLG Bamberg, vom 20.11.1986 - Aktenzeichen 2 UF 138/86
DRsp Nr. 1992/7479
a-c. Anpassung von Unterhaltsrenten (gem. Anpassungsverordnung) aus Unterhaltsregelungen jeder Art (Urteile, Prozeßvergleiche, außergerichtliche Vereinbarungen),(b-c) in Fällen außergerichtlicher Vereinbarungen ohne Rücksicht auf deren Form und auf das etwaige Fehlen einer Vollstreckungsklausel;(c) Geltendmachung der Anpassung bei Fehlen der Vollstreckungsklausel nicht im vereinfachten Verfahren nach § 641 ff. ZPO sondern im Wege der Leistungsklage.zu d-e. Wertung der 12-Monatsfrist des Abs. 4 als Ausschlußfrist (nicht lediglich Wartefrist),(e) daher keine Erhöhung einer Unterhaltsrente, die in den letzten 12 Monaten vor dem Wirksamwerden der (in der zugrundeliegenden Anpassungsverordnung vorgesehenen) Anpassung festgesetzt, bestätigt oder geändert worden ist.