OLG Bamberg, vom 20.11.1986 - Aktenzeichen 2 UF 138/86
DRsp Nr. 1994/8161
§ 1612aBGB gilt für jede Art von Unterhaltsregelungen, für Urteile, Prozeßvergleiche, außergerichtliche Vereinbarungen. Das Fehlen einer Vollstreckungsklausel bei einer außergerichtlichen Vereinbarung hat lediglich zur Folge, daß eine materiell-rechtlich mögliche Anpassung nach § 1612aBGB in Verbindung mit der betreffenden Anpassungsverordnung nicht im vereinfachten Verfahren (§§ 641 Abs. 1 ff. ZPO) geltend gemacht werden kann, sondern mittels der Leistungsklage durchgesetzt werden muß.
Mit ausführlichen Erläuterungen auch zur Frage, ob § 1612a Abs. 4BGB eine Ausschluß- oder eine Wartefrist enthält, vgl. dazu Hinweis zu LSK-FamR/Hannemann, § 1612aBGB LS 3.