OLG Bamberg, vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 2 WF 147/91
DRsp Nr. 1994/8137
A. Bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt ist der Wohnwert (Kaltmiete) eines im beiderseitigen Miteigentum stehenden und vom unterhaltsberechtigten Ehegatten zusammen mit dem gemeinsamen Kind bewohnten Familienheims bis zur Drittelobergrenze dem Eigeneinkommen des Berechtigten zuzurechnen. B. Im Rahmen des § 745 Abs. 2BGB kann nur eine billigem Ermessen entsprechende Regelung verlangt werden. Ein solcher angemessener Ausgleich kann beispielsweise darin gesehen werden, daß der Wohnwert der alleinigen Nutzung dem Benutzer einkommenserhöhend zugerechnet wird. Auf diese Weise verringert sich die beiderseitige Einkommensdifferenz und die aus ihr abzuleitende Unterhaltsquote, sofern der Benutzer der Unterhaltsgläubiger ist.