OLG Bamberg vom 21.11.1991
2 WF 147/91
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 560, 561
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 18
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 74
NJW-RR 1992, 836

OLG Bamberg - 21.11.1991 (2 WF 147/91) - DRsp Nr. 1994/8137

OLG Bamberg, vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 2 WF 147/91

DRsp Nr. 1994/8137

A. Bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt ist der Wohnwert (Kaltmiete) eines im beiderseitigen Miteigentum stehenden und vom unterhaltsberechtigten Ehegatten zusammen mit dem gemeinsamen Kind bewohnten Familienheims bis zur Drittelobergrenze dem Eigeneinkommen des Berechtigten zuzurechnen. B. Im Rahmen des § 745 Abs. 2 BGB kann nur eine billigem Ermessen entsprechende Regelung verlangt werden. Ein solcher angemessener Ausgleich kann beispielsweise darin gesehen werden, daß der Wohnwert der alleinigen Nutzung dem Benutzer einkommenserhöhend zugerechnet wird. Auf diese Weise verringert sich die beiderseitige Einkommensdifferenz und die aus ihr abzuleitende Unterhaltsquote, sofern der Benutzer der Unterhaltsgläubiger ist.

Normenkette:

BGB § 1361 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 560, 561
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 18
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 74
NJW-RR 1992, 836