OLG Bamberg - Beschluß vom 01.04.1998
7 WF 29/98
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1604
OLGReport-Bamberg 1998, 254

OLG Bamberg - Beschluß vom 01.04.1998 (7 WF 29/98) - DRsp Nr. 1999/1150

OLG Bamberg, Beschluß vom 01.04.1998 - Aktenzeichen 7 WF 29/98

DRsp Nr. 1999/1150

1. Lebt ein Minderjähriger mit einem Elternteil zusammen, so steht ihm bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen geplanten Rechtsstreit nicht die in § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für den Haushaltsvorstand und seinen Ehegatten vorgesehene Pauschale zu, sondern lediglich der dort für weitere unterhaltsberechtigte Personen bestehende Pauschbetrag von derzeit 464 DM. Nur auf diese Weise kann den tatsächlichen für die Beurteilung einer etwaigen Ratenzahlungsverpflichtung maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse des im Haushalt seines gesetzlichen Vertreters lebenden Klägers sachgemäß Rechnung getragen werden, weil bei einem Minderjährigen gewisse typischerweise nur bei Erwachsenen anfallenden Mehrkosten etwa für Kleidung und Verpflegung, die in der erhöhten Pauschale von derzeit 660 DM ihren Niederschlag finden, regelmäßig nicht entstehen.