OLG Bamberg - Beschluß vom 02.01.1995
7 WF 191/94
Normen:
ZPO § 117, § 127 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 618
FamRZ 1996, 618 (LS)

OLG Bamberg - Beschluß vom 02.01.1995 (7 WF 191/94) - DRsp Nr. 1996/22864

OLG Bamberg, Beschluß vom 02.01.1995 - Aktenzeichen 7 WF 191/94

DRsp Nr. 1996/22864

1. Zu einem bewilligungsfähigen Prozeßkostenhilfeantrag gehört die Erklärung der armen Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. 2. Wird diese Erklärung erst nach Abschluß der Instanz vorgelegt, so ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für diese Instanz nicht mehr möglich. 3. In einem solchen Fall ist auch noch nach Abschluß der Instanz die Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung zulässig, wenn auch aus den obengenannten Gründen nicht begründet.

Normenkette:

ZPO § 117, § 127 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 618
FamRZ 1996, 618 (LS)