OLG Bamberg - Beschluss vom 04.10.2002
2 WF 132/02
Fundstellen:
FamRZ 2004, 46
OLGReport-Bamberg 2003, 59
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 129/96

OLG Bamberg - Beschluss vom 04.10.2002 (2 WF 132/02) - DRsp Nr. 2003/6742

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.10.2002 - Aktenzeichen 2 WF 132/02

DRsp Nr. 2003/6742

Gründe:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts ... gegen den Beschluss des AG Bamberg vom 06. Februar 2002 ist gemäß §§ 128 Abs. 4, 10 Abs. 3 und Abs. 4 BRAGO, 567 ff. ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Vergütung, die ein im Prozesskastenhilfewege beigeordneter Rechtsanwalt von der Staatskasse erhält, richtet sich gemäß § 122 BRAGO nach dem Umfang der Beiordnung. Der Antragsgegner hat nach den Beschlüssen des Amtsgerichts, - Familiengerichts - Bamberg vom 23. Januar 2001 und 13. Februar 2002 für das Scheidungsverfahren, alle anhängigen Folgesachen und einstweiligen Anordnungsverfahren sowie die Vereinbarung vom g. Juli 2 001 Prozesskastenhilfe erhalten, wobei ihm Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Der Streitwert aller Verfahren sowie der Vergleichswert der Vereinbarung vom 06. Juli 2001 ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bamberg vom 06. Juli 2001 festgesetzt worden. Diese Entscheidung ist wegen Ablaufs der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht mehr abänderbar, weil Korrekturen nur bis zu 6 Monaten nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens erlaubt sind und die Erledigung des Verfahrens spätestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 02. August 2001 am 11. September 2001 eingetreten ist.