OLG Bamberg - Beschluß vom 06.11.1996 (7 WF 122/96) - DRsp Nr. 1998/10773
OLG Bamberg, Beschluß vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 7 WF 122/96
DRsp Nr. 1998/10773
1. Die vor einer Festsetzung notwendige Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33FGG setzt als Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung voraus.2. Eine gerichtliche Vereinbarung der Parteien über das Umgangsrecht kann allenfalls dann zur Vollstreckung nach § 33FGG geeignet sein, wenn das Gericht sie durch eine eigene Entscheidung nicht nur gebilligt, sondern ihr eindeutig den Charakter einer eigenen richterlichen Entscheidung verliehen hat und wenn diese vom Gericht erkennbar als eigene Entscheidung übernommene Vereinbarung außerdem einen vollzugsfähigen Inhalt aufweist.3. Ein Beschluß, der feststellt, daß "die Vereinbarung mit Billigung des Gerichts getroffen wurde", erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht, da nicht erkennbar wird, daß damit auch eine eigene richterliche Sachentscheidung verbunden sein sollte.
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