OLG Bamberg - Beschluß vom 06.12.1983
7 UF 56/83
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 307

OLG Bamberg - Beschluß vom 06.12.1983 (7 UF 56/83) - DRsp Nr. 1995/7537

OLG Bamberg, Beschluß vom 06.12.1983 - Aktenzeichen 7 UF 56/83

DRsp Nr. 1995/7537

1. Läßt sich nicht feststellen, daß die Ausübung des Umgangsrechts dem Wohl des (hier zweijährigen) Kindes abträglich ist, so ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verpflichtet, zur Ermöglichung des Umgangsrechtes beizutragen. 2. Die Mitwirkungspflicht entfällt auch nicht dann, wenn der Sorgeberechtigte absolut jeden Kontakt zum Umgangsberechtigten auch aus gesundheitlichen Gründen ablehnt und sonstige Personen zur Durchführung des Umgangsrechtes nicht zur Verfügung stehen. 3. Ein sogenanntes "Fremdeln" des Kindes stellt keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls dar, da ein solches Verhalten nur bei den ersten Besuchskontakten zu erwarten ist. Für eine Übergangszeit kann die Anwesenheit dritter Personen (zum Beispiel des Sorgeberechtigten) sinnvoll sein.

Normenkette:

BGB § 1634 ;
Fundstellen
FamRZ 1984, 307