OLG Bamberg - Beschluß vom 06.12.1995
7 WF 148/95
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1427

OLG Bamberg - Beschluß vom 06.12.1995 (7 WF 148/95) - DRsp Nr. 1997/528

OLG Bamberg, Beschluß vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 7 WF 148/95

DRsp Nr. 1997/528

Hat es die arme Partei im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO schuldhaft versäumt, die angeforderte Erklärung über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, und hat das Familiengericht deshalb die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO widerrufen, dann kann trotz des Sanktionscharakters des § 124 ZPO diese Entscheidung in der Beschwerdeinstanz aufgehoben werden, wenn die arme Partei nunmehr die erforderlichen Erklärungen abgibt und sich daraus ergibt, daß sich ihre wirtschaftliche Lage gegenüber der Erstentscheidung über die Prozeßkostenhilfe noch verschlechtert hat.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1427