OLG Bamberg - Beschluß vom 06.12.1995 (7 WF 148/95) - DRsp Nr. 1997/528
OLG Bamberg, Beschluß vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 7 WF 148/95
DRsp Nr. 1997/528
Hat es die arme Partei im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4ZPO schuldhaft versäumt, die angeforderte Erklärung über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, und hat das Familiengericht deshalb die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO widerrufen, dann kann trotz des Sanktionscharakters des § 124ZPO diese Entscheidung in der Beschwerdeinstanz aufgehoben werden, wenn die arme Partei nunmehr die erforderlichen Erklärungen abgibt und sich daraus ergibt, daß sich ihre wirtschaftliche Lage gegenüber der Erstentscheidung über die Prozeßkostenhilfe noch verschlechtert hat.