OLG Bamberg - Beschluß vom 07.02.1996 (7 UF 228/95) - DRsp Nr. 1997/527
OLG Bamberg, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 7 UF 228/95
DRsp Nr. 1997/527
1. Die rechtliche Bewertung von Rentenzeiten (hier: nicht anerkannte Anrechnungszeiten im Sinne des § 58SGB VI) obliegt allein dem Rententräger.2. Der Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Parteien sind deshalb nur die in den nach § 53bFGG erteilten Auskünften der Rententräger enthaltenen Versicherungszeiten zugrunde zu legen.3. Die fiktive Belegung von nicht geklärten Zeiten durch das Familiengericht ist auch dann nicht möglich, wenn die Partei an der Klärung der Lücken im Versicherungsverlauf nicht ordnungsgemäß mitgearbeitet hat.4. Die Einbeziehung weiterer Anwartschaften in den Versorgungsausgleich nach späterer Klärung des Versicherungskontos ist dem Abänderungsverfahren nach § 10aVAHRG vorzubehalten.
Normenkette:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, § 1587b Abs. 1 S. 2; FGG § 53 b;
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