OLG Bamberg - Beschluß vom 09.01.1997 (7 WF 190/96) - DRsp Nr. 1998/10766
OLG Bamberg, Beschluß vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 7 WF 190/96
DRsp Nr. 1998/10766
1. Zur Bewilligungsreife eines Prozeßkostenhilfeantrags gehört auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2ZPO.2. Wird diese Erklärung erst nach Abschluß der Instanz vorgelegt, so kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht mehr in Frage.