OLG Bamberg - Beschluß vom 09.02.1993
2 UF 10/93
Normen:
FGG § 33 ; HKiEntÜ Art. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1b, Art. 14;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 182
NJW 1994, 331

OLG Bamberg - Beschluß vom 09.02.1993 (2 UF 10/93) - DRsp Nr. 1994/8126

OLG Bamberg, Beschluß vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 2 UF 10/93

DRsp Nr. 1994/8126

1. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1b des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (BGBl. 1990 II, 206), wonach trotz Widerrechtlichkeit der Kindesentführung die Rückführung des Kindes unterbleiben kann, wenn dem Kind bei Rückführung schwerwiegende Gefahren körperlicher oder seelischer Art. drohen, sind nicht erfüllt, wenn die Präferenz des Elternteils, der das Kind entführt hat, nur im günstigeren wirtschaftlichen und persönlichen Umfeld liegt, ohne daß die Erziehung beim anderen Elternteil eine Gefahr für das Kind darstellt. Die allgemeinen Gesichtspunkte, die die Grundlage von Sorgerechtsentscheidungen bilden, sind nicht in dem Verfahren nach dem Haager Übereinkommen zu prüfen, sondern vielmehr von dem zur Regelung der elterlichen Sorge berufenen Gericht.