OLG Bamberg - Beschluß vom 10.05.1995 (7 WF 62/95) - DRsp Nr. 1996/3219
OLG Bamberg, Beschluß vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 7 WF 62/95
DRsp Nr. 1996/3219
1. Eine Abänderung der Entscheidung über die Höhe der monatlichen Raten auf die Prozeßkostenhilfe nach § 120 Abs. 4ZPO setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auf Seiten der armen Partei voraus.2. Eine unwesentliche Änderung rechtfertigt eine Abänderung auch dann nicht, wenn die ursprüngliche Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe zu hohe monatliche Raten, gemessen an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der armen Partei, festgesetzt hat.3. § 120 Abs. 4ZPO dient nicht der Korrektur unrichtiger Prozeßkostenhilfeentscheidungen.