OLG Bamberg - Beschluß vom 11.05.1995
7 WF 47/95
Normen:
GKG § 18 ; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 40

OLG Bamberg - Beschluß vom 11.05.1995 (7 WF 47/95) - DRsp Nr. 1997/533

OLG Bamberg, Beschluß vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 7 WF 47/95

DRsp Nr. 1997/533

1. Eine Streitwertbestimmung nach § 18 GKG setzt voraus, daß Ansprüche auf Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit einem unbestimmt gestellten Leistungsantrag verbunden sind (Stufenklage). Werden Auskunftsanspruch und Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Leistungsantrag erhoben, sind die Streitwerte beider Ansprüche zusammenzurechnen. 2. Ihr Wert ist mit einem Bruchteil des Wertes des Anspruchs zu bemessen, dessen Geltendmachung vorbereitet werden soll (hier: 2.000 DM für die Auskunft und 660 DM für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei einem für realisierbar gehaltenen Leistungsanspruch von 20.000 DM).

Normenkette:

GKG § 18 ; ZPO § 254 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 40