OLG Bamberg - Beschluß vom 11.12.1996
7 UF 165/96
Normen:
BGB § 1587b Abs. 1, 2, 3 ; GAL § 100; VAHRG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 29

OLG Bamberg - Beschluß vom 11.12.1996 (7 UF 165/96) - DRsp Nr. 1998/7370

OLG Bamberg, Beschluß vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 7 UF 165/96

DRsp Nr. 1998/7370

1. Leistungen in die Landwirtschaftliche Alterskasse (hier: Unterfranken), die nach der Ehezeit geleistet wurden, sind dennoch ehezeitbezogen, wenn sie sich gemäß § 100 GAL auf die Höhe des sogenannten ,,Grenzsteigerungsfaktors" auswirken, der Teil der Berechnungsformel für das Altersruhegeld der bei der LAK Versicherten ist und damit auch für die Bewertung der in der Ehezeit geleisteten LAK - Beiträge gemäß § 1587a BGB heranzuziehen ist. 2. Auch nach Einführung der Ausgleichsformen des VAHRG hat sich am Vorrang des Ausgleichs nach § 1587b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nichts geändert. 3. Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte neben den höheren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auch die höheren Anwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterskasse, dann ist wegen des vorzunehmenden einmaligen Ausgleichs zunächst eine Saldierung der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen und der sich daraus ergebende Teilausgleichsbetrag sodann auf den Gesamtausgleichsbetrag zu kürzen, so daß eine weitere - gegenüber § 1587b I BGB nachrangige - Ausgleichsform mangels nach Anwendung von § 1587b I, III S. 3 BGB noch auszugleichender Anrechte keine Anwendung findet.