OLG Bamberg - Beschluß vom 12.02.1997
2 WF 130/96
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 366

OLG Bamberg - Beschluß vom 12.02.1997 (2 WF 130/96) - DRsp Nr. 1998/2998

OLG Bamberg, Beschluß vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 2 WF 130/96

DRsp Nr. 1998/2998

1. Werden in einem anhängigen Unterhaltsverfahren nicht anhängige Unterhaltsrückstände mit verglichen, dann steht dem Prozeßbevollmächtigten aus dem Vergleichsüberhang auch dann eine 15/10 - Gebühr zu, wenn die zuvor für den laufenden Unterhalt bewilligte Prozeßkostenhilfe auf Antrag auf den Vergleichsüberhang ausgedehnt worden ist. 2. Ein Fall des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO liegt nur dann vor, wenn ein Prozeßkostenhilfeverfahren über den mitverglichenen Streitgegenstand selbst anhängig gewesen ist. Dies bedeutet bei Streitverfahren nach der Zivilprozeßordnung, daß ein Prozeßkostenprüfungsverfahren für einen bestimmten Klageantrag anhängig sein muß, um die erhöhte Vergleichsgebühr zu verlieren.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Hinweise: