OLG Bamberg - Beschluß vom 12.10.1992
7 WF 131/92
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3, § 93 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 110

OLG Bamberg - Beschluß vom 12.10.1992 (7 WF 131/92) - DRsp Nr. 1996/3224

OLG Bamberg, Beschluß vom 12.10.1992 - Aktenzeichen 7 WF 131/92

DRsp Nr. 1996/3224

1. Der Streitwert einer Unterhaltsklage richtet sich allein nach dem bezifferten Klageantrag. 2. Hat der Kläger freiwillige Leistungen des Beklagten in den Klageantrag mit aufgenommen, so sind auch diese streitwertbestimmend (streitwerterhöhend), wie auch in dem anderen Fall, wenn nur der streitige Spitzenbetrag eingeklagt wird, die freiwilligen Zahlungen nicht streitwerterhöhend wirken. 3. Werden freiwillige Unterhaltsleistungen in den Klageantrag mit aufgenommen, dann kann der Beklagte sofort anerkennen im Sinne des § 93 ZPO, so daß es für die Kostentragungspflicht auf das vorhergehende Verhalten des Beklagten ankommt (Stichwort: Veranlassung zur Klage).

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3, § 93 ;
Fundstellen
JurBüro 1993, 110