OLG Bamberg - Beschluß vom 14.03.1995
7 UF 223/94
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1509

OLG Bamberg - Beschluß vom 14.03.1995 (7 UF 223/94) - DRsp Nr. 1996/3220

OLG Bamberg, Beschluß vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 7 UF 223/94

DRsp Nr. 1996/3220

1. Unabdingbare Voraussetzung für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung ist der Wille der Eltern, die gemeinsame Verantwortung trotz Trennung weiterhin zu tragen. 2. Die subjektive Kooperationsbereitschaft beider Eltern ist schon deshalb erforderlich, weil ansonsten nicht die Gefahr behoben werden kann, daß das Kind infolge ständiger Meinungsverschiedenheiten der Eltern Schaden leidet. 3. Der Richter kann die Bereitschaft nicht "verordnen" und erzwingen, sondern nur unter Ausnutzung seiner Möglichkeiten die Voraussetzungen für die denkbar beste Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge, zu schaffen suchen.

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1509