OLG Bamberg - Beschluß vom 14.07.1997
7 WF 75/97
Normen:
BGB § 1565 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1543

OLG Bamberg - Beschluß vom 14.07.1997 (7 WF 75/97) - DRsp Nr. 1998/7355

OLG Bamberg, Beschluß vom 14.07.1997 - Aktenzeichen 7 WF 75/97

DRsp Nr. 1998/7355

1. Grundsätzlich ist auch die Beiordnung eines ausländischen Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt möglich. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Partei im Ausland (hier: Türkei) lebt, zu den Terminen nicht nach Deutschland reisen kann und schwierige Fragen des ausländischen Rechts und des internationalen Privatrechts zu behandeln sind, da der Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip es gebieten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglichen und eine Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Parteien vor Gericht in solchen Fällen nur dann gewährleistet ist, wenn auch die unbemittelte Partei einen ausländischen Rechtsanwalt als Verkehrsanwalt einschalten kann.

Normenkette:

BGB § 1565 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1543