OLG Bamberg - Beschluß vom 14.12.1988
2 UF 140/88
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 73

OLG Bamberg - Beschluß vom 14.12.1988 (2 UF 140/88) - DRsp Nr. 1996/22871

OLG Bamberg, Beschluß vom 14.12.1988 - Aktenzeichen 2 UF 140/88

DRsp Nr. 1996/22871

1. Ist ein im Rahmen des Versorgungsausgleichs Ausgleichspflichtiger zu 100 % erwerbsgemindert und steht aufgrund eines ärztlichen Gutachtens fest, daß eine Erwerbsfähigkeit nicht mehr hergestellt werden kann, so ist auch dann, wenn der Pflichtige erst 47 Jahre alt ist, nicht das fiktiv errechnete Altersruhegeld sondern der tatsächliche Betrag der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente (Ehezeitanteil) in die Berechnung des Ausgleichs einzustellen. 2. Hat in einem solchen Fall der Ausgleichsberechtigte (hier 46 Jahre alt) die Möglichkeit, durch eigene Erwerbstätigkeit noch weitere eigene Anwartschaften zu erwerben, so kommt nach umfassender Prüfung der beiderseitigen Verhältnisse eine Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB in Frage (hier verneint, da auch der Ausgleichsberechtigte aus gesundheitlichen Gründen praktisch auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist).

Normenkette: