OLG Bamberg - Beschluß vom 15.10.1996 (7 UF 108/96) - DRsp Nr. 1998/10774
OLG Bamberg, Beschluß vom 15.10.1996 - Aktenzeichen 7 UF 108/96
DRsp Nr. 1998/10774
1. Für die Beschwerde eines am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger (hier: Wehrbereichsgebührnisamt) nach § 621eZPO ist ein bestimmter Mindestbetrag nicht erforderlich.2. Wenigstens dann, wenn der umstrittene Betrag 0,23 DM zum Ende der Ehezeit beträgt, bestehen keine Bedenken gegen die Beschwerdeberechtigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses, da die Begründung einer entsprechenden Anwartschaft einen Aufwand von 58,88 DM erfordern würde, einen Betrag, der von der Rechtsprechung auch in anderen Rechtsbereichen schlechthin nicht als zu vernachlässigend geringfügig beurteilt würde.