OLG Bamberg - Beschluss vom 16.11.1998
2 UF 173/98
Normen:
BGB § 1671 ; ZPO § 174 Abs. 2, § 175, § 199, § 208, § 329, § 621a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 108
FamRZ 1999, 938
NJW-RR 1999, 659
OLGReport-Bamberg 1999, 130

OLG Bamberg - Beschluss vom 16.11.1998 (2 UF 173/98) - DRsp Nr. 1999/9623

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.1998 - Aktenzeichen 2 UF 173/98

DRsp Nr. 1999/9623

1. Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen über die elterliche Sorge richtet sich gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nach § 329 ZPO. 2. Hat der im Ausland lebende Antragsgegner entgegen § 174 Abs. 2 ZPO keinen Zustellungsbeauftragten im Inland bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen. 3. Die Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, besteht im Bereich des Zivilprozesses erst nach Zustellung der Klageschrift, die bei einer im Ausland wohnenden Partei gemäß §§ 208, 199 ff. ZPO nach den einschlägigen staatsvertraglichen Regelungen vorgenommen werden muss. 4. Da ein Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge kein Sachantrag sondern ein Verfahrensantrag ist, also ein Gesuch, überhaupt ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge durchzuführen, und es sich auch um kein streitiges Verfahren sondern um ein FGG -Verfahren nach dem Amtsermittlungsprinzip handelt, bedarf es einer förmlichen Zustellung des Antrags nicht. Die Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, setzt damit nur voraus, daß der Antragsgegner von dem Verfahren Kenntnis genommen hat und ihm ein angemessener Zeitraum verblieben ist, den Zustellungsbeauftragten zu bestellen.

Normenkette:

BGB § 1671 ; ZPO § 174 Abs. 2, § 175, § 199, § 208, § 329, § 621a;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 108
FamRZ 1999, 938
NJW-RR 1999, 659
OLGReport-Bamberg 1999, 130