OLG Bamberg - Beschluß vom 18.02.1991 (7 UF 228/90) - DRsp Nr. 1995/7558
OLG Bamberg, Beschluß vom 18.02.1991 - Aktenzeichen 7 UF 228/90
DRsp Nr. 1995/7558
1. Die landwirtschaftliche Alterskasse als Träger der landwirtschaftlichen Altershilfe ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3VAHRG.2. Im Sinne der Vorschriften über das Rentensplitting ist die landwirtschaftliche Alterskasse nicht Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.3. Rentenanwartschaften zugunsten des bei der Alterskasse Versicherten können daher nicht auf das Versicherungskonto bei der Alterskasse übertragen werden (Splitting).