OLG Bamberg - Beschluß vom 18.03.1996 (7 UF 225/95) - DRsp Nr. 1997/524
OLG Bamberg, Beschluß vom 18.03.1996 - Aktenzeichen 7 UF 225/95
DRsp Nr. 1997/524
1. Eine gesetzeskonforme Hausratsteilung durch das Gericht ist erst dann möglich, wenn der Richter - gemäß § 12FGG von Amts wegen - festgestellt hat, was an Hausratsgegenständen vorhanden ist und in wessen Eigentum diese Gegenstände stehen.2. Das Gericht darf sich, was den Gesamtumfang des Hausrates angeht, nicht auf die Angaben einer Partei verlassen, wenn es nach den Umständen offensichtlich ist, daß die vorgelegte Liste den tatsächlich vorhandenen Hausrat auch nicht annähernd vollständig erfaßt.3. Bei der Hausratsteilung sind in jedem Fall die Belange gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien zu berücksichtigen, nicht aber die Interessen neuer Partner sowie die Motive der Anschaffung von Hausrat und die Herkunft der Mittel.