OLG Bamberg - Beschluß vom 19.08.1996 (7 UF 127/96) - DRsp Nr. 1998/3005
OLG Bamberg, Beschluß vom 19.08.1996 - Aktenzeichen 7 UF 127/96
DRsp Nr. 1998/3005
1. Die fehlende Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten (hier: für Trennungsunterhalt) ist grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn sie von ihm selbst - sogar schuldhaft - herbeigeführt wurde.2. Auf seine Leistungsunfähigkeit infolge des Verlustes des Arbeitsplatzes kann sich der Pflichtige nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn er ein unmittelbar auf den Verlust des Arbeitsplatzes bezogenes Verhalten an den Tag gelegt hat (hier: Fahnenflucht bei einem Zeitsoldaten),da es sich hierbei grundsätzlich um ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten handelt.3. Wie sich aus der unterlassenen Bezugnahme in § 1361 Abs. 3BGB ergibt, ist die Regelung des § 1579 Nr. 1BGB beim Trennungsunterhalt nicht anzuwenden.