OLG Bamberg - Beschluß vom 20.01.1993
2 WF 132/92
Normen:
BGB § 1601, 1610 Abs. 1, § 1613 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 214
FamRZ 1994, 255
NJW-RR 1993, 1093

OLG Bamberg - Beschluß vom 20.01.1993 (2 WF 132/92) - DRsp Nr. 1994/8127

OLG Bamberg, Beschluß vom 20.01.1993 - Aktenzeichen 2 WF 132/92

DRsp Nr. 1994/8127

1. Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nach abgeschlossener Berufsausbildung in dem Beruf gearbeitet und damit eine selbständige Lebensstellung erreicht hat, richtet sich zunächst nach dem zuletzt erzielten Einkommen. 2. Wird das Kind erwerbsunfähig und ist nicht damit zu rechnen, daß die frühere Lebensstellung in absehbarer Zeit wieder erreicht werden kann, so ist der Bedarf niedriger festzusetzen, wobei vor allem auch wieder die längerfristige oder sogar dauernde Abhängigkeit von Unterhaltszahlungen der Eltern zu berücksichtigen ist. 3. Bei insgesamt durchschnittlichen Einkommensverhältnissen erscheint als Bedarf der dem nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner zustehende notwendige Selbstbehalt angemessen (z.Z. 1150 DM nach der Düsseldorfer Tabelle vom Juli 1992) 4. Zahlt der Unterhaltspflichtige einen bestimmten Betrag freiwillig, kann Prozeßkostenhilfe nur hinsichtlich eines über diesen Betrag hinausgehenden Spitzenbetrages gewährt werden. Die Rechtsverfolgung bezüglich des freiwillig gezahlten Betrages ist mutwillig. 5. Verzug hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs tritt ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mahnung nur dann und insoweit ein, als der Verpflichtete in der Mahnung zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert wurde. Dies ist von dem Unterhaltsberechtigten im Einzelnen darzulegen.

Normenkette:

BGB § 1601, Abs. , § Abs. ;