OLG Bamberg - Beschluß vom 20.06.1995
7 UF 219/94
Normen:
GKG § 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 37

OLG Bamberg - Beschluß vom 20.06.1995 (7 UF 219/94) - DRsp Nr. 1997/532

OLG Bamberg, Beschluß vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 7 UF 219/94

DRsp Nr. 1997/532

1. Erledigt sich die Berufung gegen ein Scheidungsverbundurteil vor Einreichung eines Rechtsmittelantrags, so ist für den Streitwert nach § 14 Abs. 1 S. 2 GKG die sich aus dem angefochtenen Urteil für den Berufungskläger ergebende Beschwer maßgebend. 2. Ist die Ehe des Berufungsklägers antragsgemäß geschieden worden und war der Versorgungsausgleich von keinem Gegensatz geprägt, dann ergibt sich die Beschwer nur aus der ebenfalls anhängigen Folgesache Güterrecht (Differenz zwischen beantragtem und zugesprochenem Zugewinnausgleich).

Normenkette:

GKG § 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
FamRZ 1997, 37