OLG Bamberg - Beschluß vom 21.01.1987 (2 WF 7/87) - DRsp Nr. 1995/6459
OLG Bamberg, Beschluß vom 21.01.1987 - Aktenzeichen 2 WF 7/87
DRsp Nr. 1995/6459
Da Unterhaltsansprüche nur dann auf das den Unterhaltsvorschuß gewährende Land übergehen, wenn dieses tatsächlich den Unterhalt erbringt, bleibt die Aktivlegitimation des Unterhaltsberechtigten für eine Klage auf künftigen Unterhalt unberührt.