OLG Bamberg - Beschluss vom 22.05.1996 (2 WF 17/96) - DRsp Nr. 2000/8538
OLG Bamberg, Beschluss vom 22.05.1996 - Aktenzeichen 2 WF 17/96
DRsp Nr. 2000/8538
Ein der Gegenpartei gezahlter Prozesskostenvorschuss kann beim Kostenausgleich nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit die Summe aus Vorschuss und Erstattungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Vorschussempfänger tatsächlich für den Prozess aufzuwenden hat.