OLG Bamberg - Beschluß vom 22.08.1996
2 WF 90/96
Normen:
ZPO § 83 Abs. 2, § 308 Abs. 1 S. 1, § 323 Abs. 3, § 707 Abs. 2, § 769 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1341
NJW-RR 1998, 363

OLG Bamberg - Beschluß vom 22.08.1996 (2 WF 90/96) - DRsp Nr. 1998/3004

OLG Bamberg, Beschluß vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 2 WF 90/96

DRsp Nr. 1998/3004

1. Gegen Einstellungsentscheidungen nach § 769 ZPO ist grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft, § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO analog. 2. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Einstellungsbeschluß "greifbar gesetzeswidrig" ist. 2. Ein Einstellungsbeschluß ist greifbar gesetzwidrig und damit aufzuheben, wenn er ohne Begründung und unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung ohne zeitliche Einschränkung einstellt, obwohl Abänderung des Unterhalts nur für die Zukunft beantragt ist. 4. Einer Einstellung kann die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO entgegenstehen, wenn die Abänderung eines Urteils begehrt wird und die Abänderungsklage noch nicht zugestellt ist. 5. Die Frage, ob § 323 Abs. 3 ZPO auch dann zu berücksichtigen ist, wenn materielles ausländisches Recht anzuwenden ist, ist umstritten. 6. Die Berufung auf § 323 Abs. 3 ZPO kann der Partei nach Treu und Glauben verwehrt sein, wenn und soweit sie ihren Anwälten, was an sich nach § 83 Abs. 2 ZPO möglich ist, eine Vollmacht erteilt, bei der die Befugnis zur Entgegennahme der Klage allein zu dem Zweck ausgeschlossen wird, eine alsbaldige Zustellung der Klage zu vermeiden.

Normenkette:

ZPO § 83 Abs. 2, § 308 Abs. 1 S. 1, § 323 Abs. 3, § 707 Abs. 2, § 769 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1341
NJW-RR 1998, 363