OLG Bamberg - Beschluß vom 23.09.1987
4 W 81/87
Normen:
BGB § 1360, § 1360a; ZPO § 850b, § 850c, § 850e;
Fundstellen:
Rpfleger 1988, 154

OLG Bamberg - Beschluß vom 23.09.1987 (4 W 81/87) - DRsp Nr. 1995/6960

OLG Bamberg, Beschluß vom 23.09.1987 - Aktenzeichen 4 W 81/87

DRsp Nr. 1995/6960

1. Die familienrechtliche Unterhaltspflicht nach §§ 1360, 1360a BGB richtet sich auf Naturalleistungen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsrente besteht nicht. 2. Bei bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft kann sich daher die Pfändung von Unterhaltsansprüchen des Schuldners gegen seinen Ehepartner nur auf einen Taschengeldanspruch beziehen. 3. Taschengeld ist insbesondere dann pfändbar, wenn es sich um bevorzugte Ansprüche wie Unterhalt oder Schadensersatz handelt. 4. Erfolg hat die Pfändung nur, wenn der Wert der empfangenen Naturalleistungen zusammen mit dem Taschengeld die Pfändungsfreigrenzen überschreiten. In diesem Zusammenhang kann das Familieneinkommen nach Quoten (zum Beispiel nach der Düsseldorfer Tabelle) auf die Eheleute verteilt werden.

Normenkette:

BGB § 1360, § 1360a; ZPO § 850b, § 850c, § 850e;
Fundstellen
Rpfleger 1988, 154