OLG Bamberg - Beschluß vom 24.03.1997
7 WF 30/97
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 114, § 115 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 247

OLG Bamberg - Beschluß vom 24.03.1997 (7 WF 30/97) - DRsp Nr. 1998/10760

OLG Bamberg, Beschluß vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 7 WF 30/97

DRsp Nr. 1998/10760

Es ist einer armen Partei nicht zumutbar, zur Zahlung von Kosten und Gebühren aus einem Streitwert von 5.100 DM ein Mehrfamilienhaus, das nicht zum Schonvermögen nach §§ 115 Abs. 2 S. 2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG gehört, zu veräußern. Die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Kosten kann nur verlangt werden, wenn die Kreditraten auch tatsächlich gezahlt werden können (hier verneint, da die arme Partei lediglich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezieht).

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 114, § 115 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
FamRZ 1998, 247