BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3, § 122 Abs. 3 S. 1; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 411
FamRZ 1996, 678
JurBüro 1996, 23
NJW-RR 1996, 180
OLG Bamberg - Beschluß vom 26.07.1995 (2 WF 37/95) - DRsp Nr. 1996/3216
OLG Bamberg, Beschluß vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 2 WF 37/95
DRsp Nr. 1996/3216
1.Ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO liegt nicht vor, wenn das Familiengericht ohne Eintritt in eine nähere Prüfung der Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfebewilligung lediglich die für das Scheidungsverfahren gewährte Prozeßkostenhilfe auf einen von den Parteien vorbereiteten Scheidungsfolgenvergleich ausdehnt.2. Die Prüfungsintensität ist in einem solchen Fall deutlich geringer, als wenn Voraussetzungen für streitige Folgesachen zu prüfen wären, da eine Prüfung der Erfolgsaussicht nicht stattfindet.3. Im übrigen gilt es Wertungswidersprüche mit § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO zu vermeiden, der umfassende Scheidungsvereinbarungen erleichtern soll.
Normenkette:
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3, § 122 Abs. 3 S. 1; ZPO § 114 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1995, 411
FamRZ 1996, 678
JurBüro 1996, 23
NJW-RR 1996, 180
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