I.
Die Parteien waren verheiratet, lebten aber seit März 1999 getrennt. Zwischen ihnen war beim Amtsgericht ein Scheidungsverfahren anhängig, das nach Abtrennung der Folgesache "Versorgungsausgleich" durch Teilurteil vom 15.5.2002 beendet worden ist.
Aus der Ehe der Parteien sind der 1991 geborene Sohn F und die 1993 geborene Tochter L hervorgegangen. Diese leben bei der Mutter.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.7.2001 beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis über die Weiterbehandlung des Kindes E mit dem Medikament Ritalin und über eine begleitende Verhaltenstherapie für das Kind allein zu übertragen. Sie hat vorgebracht, F leide unter einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung.
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