OLG Bamberg - Beschluß vom 26.09.1995
2 WF 79/95
Normen:
BGB § 1360, § 1360a, § 1601 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 434
FamRZ 1996, 628
NJW-RR 1996, 647

OLG Bamberg - Beschluß vom 26.09.1995 (2 WF 79/95) - DRsp Nr. 1996/3213

OLG Bamberg, Beschluß vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 2 WF 79/95

DRsp Nr. 1996/3213

1. Eine Abänderungsklage kann von vornherein nur erfolgreich sein, wenn die Grundlagen der abzuändernden Vereinbarung umfassend dargelegt werden. 2. Lebt der erneut verheiratete Unterhaltspflichtige mietfrei im Haus seiner zweiten Ehefrau. so sind ihm geldwerte Vorteil hierfür nicht zuzurechnen, da gemäß §§ 1360, 1360a BGB die Eheleute einander verpflichtete sind, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen zum Unterhalt der neuen Familie beizutragen.