OLG Bamberg - Beschluß vom 27.04.1993 (4 W 65/92) - DRsp Nr. 1996/3222
OLG Bamberg, Beschluß vom 27.04.1993 - Aktenzeichen 4 W 65/92
DRsp Nr. 1996/3222
1. Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren kann außer in dem Ausnahmefall des § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO (Abschluß eines Vergleiches) nicht bewilligt werden.2. In einem solchen Fall erhält der Prozeßbevollmächtigte eine 5/10 Prozeßgebühr und eine 10/10 Vergleichsgebühr.3. Eine halbe Verhandlungsgebühr entsteht nicht, da die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Abschluß eines Vergleiches im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren restriktiv zu handhaben ist.