OLG Bamberg - Beschluß vom 29.11.1993
7 WF 136/93
Normen:
BGB § 1379 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1048

OLG Bamberg - Beschluß vom 29.11.1993 (7 WF 136/93) - DRsp Nr. 1994/8116

OLG Bamberg, Beschluß vom 29.11.1993 - Aktenzeichen 7 WF 136/93

DRsp Nr. 1994/8116

1. Zu einem Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB kann auch die Vorlage von Belegen gehören (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen u.ä.). 2. Die pauschale Verurteilung zur Auskunftserteilung "unter Vorlage von Belegen" hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da sie zu unbestimmt ist. Die vorzulegenden Unterlagen müssen vielmehr konkret benannt werden. 3. Fehlt aber ein vollstreckungsfähiger Inhalt, kommt auch eine Vollstreckung nach § 888 ZPO nicht in Frage.

Normenkette:

BGB § 1379 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1048