OLG Bamberg - Beschluß vom 30.09.1998
2 UF 286/97
Normen:
AGHkiEntÜ § 8 Abs. 2; BGB § 1684 ; FGG § 33 ; HKiEntÜ Art. 1b, Art. 3, Art. 12, Art. 13, Art. 21; MSA Art. 2; ZPO § 621 Abs. 1, § 621a Abs. 1, § 621e;
Fundstellen:
DRsp I(167)442i-j
FamRZ 1999, 951
NJW-RR 1999, 515
OLGR-Bamberg 1999, 169
OLGReport-Bamberg 1999, 169

OLG Bamberg - Beschluß vom 30.09.1998 (2 UF 286/97) - DRsp Nr. 1999/9624

OLG Bamberg, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen 2 UF 286/97

DRsp Nr. 1999/9624

1. Werden minderjährige Kinder von dem sorgeberechtigten Elternteil aus dem Ausland (hier: Chile) nach Deutschland verbracht, dann kann der andere Elternteil außer der sofortigen Rückgabe der Kinder nach Artikel 12 und 13 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und der Durchsetzung einer möglicherweise im Ausland ergangenen Umgangsregelung nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 ZPO, 33 FGG auch die Regelung des Umgangsrechts selbst verlangen. 2. Die Regelung erfolgt gemäß Art 2 MSA sachlich nach § 1684 BGB und verfahrensmäßig gemäß § 621 ff. ZPO. Als Rechtsmittel ist nach § 621e ZPO die befristete Beschwerde statthaft. 3. Hat das Familiengericht seine Entscheidung formell auf das Haager Kindesentführungsabkommen gestützt und dies auch im Rubrum zum Ausdruck gebracht, so dass der äußere Anschein erweckt wurde, es sei eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Kindesentführungsabkommens getroffen worden, dann ist nach dem Prinzip der Meistbegünstigung auch die sofortige Beschwerde nach § 8 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Haager Kindesentführungsabkommen (AGHKiEntÜ) zulässig.