OLG Bamberg - Urteil vom 18.03.1997 (7 UF 231/96) - DRsp Nr. 1998/10761
OLG Bamberg, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 7 UF 231/96
DRsp Nr. 1998/10761
1. Eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich unterliegt einer doppelten Inhaltskontrolle, einerseits der Überprüfung der Eignung und Angemessenheit der von den Eheleuten getroffenen Ersatzlösung und andererseits der Sicherstellung der Einhaltung einer gewissen Äquivalenz zwischen notariell vereinbarter Versorgungsausgleichsregelung und dem Versorgungsausgleichssurrogat.2. Lehnt das Gericht den Antrag auf Genehmigung einer notariellen Vereinbarung der Parteien über den teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs ab (hier: Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Höhe eines Betrages von 359,99 DM gegen eine recht zweifelhafte Erhöhung des Zugewinnausgleichs um 20.000 DM), so hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, daß eine Ersatzlösung für den Verzicht getroffen wurde und daß diese Ersatzlösung äquivalent ist zu dem Verzicht.
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