OLG Bamberg - Urteil vom 21.04.1998
7 UF 214/97
Normen:
BGB § 1360, § 1360a;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 849

OLG Bamberg - Urteil vom 21.04.1998 (7 UF 214/97) - DRsp Nr. 1999/9630

OLG Bamberg, Urteil vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 7 UF 214/97

DRsp Nr. 1999/9630

1. Der Umfang des Familienunterhalts richtet sich nach dem gesamten Lebensbedarf der Familie, also nicht nach dem behaupteten Bedarf eines einzelnen Ehegatten. Das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich nach dem, was nach den Verhältnissen beider Ehegatten für die Bedürfnisse der Familie erforderlich ist, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist und das Einkommen beider Ehegatten die Grundlage bildet und die Unterhaltspflicht nach oben begrenzt. 2. Eine Klage auf Zahlung von Familienunterhalt in Geld setzt voraus, dass schlüssig und substantiiert dargelegt wird, wie die Lebensgemeinschaft der Familie gestaltet ist, was nach objektiven Kriterien den gesamten Bedarf der Familie ausmacht und welches Einkommen beide Ehegatten haben. Dabei ist der Gesamtbedarf der Familie aufgegliedert nach einzelnen Bedarfsposten darzulegen.