OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.02.2016
13 UF 170/14
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
FamRB 2016, 297
FamRZ 2016, 1684
FuR 2016, 594
MDR 2016, 1213
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 111/13

Umfang der Pflicht des Unterhaltsverpflichteten zum Ausgleich von Nachteilen aus der Versteuerung einer Unterhaltsleistung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen 13 UF 170/14

DRsp Nr. 2016/12160

Umfang der Pflicht des Unterhaltsverpflichteten zum Ausgleich von Nachteilen aus der Versteuerung einer Unterhaltsleistung

Wer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Ausgleich selbst übernommener Nachteile verlangen kann, muss aus demselben Rechtsgrund das Ausmaß dieser Nachteile so gering wie möglich halten. Wer die Nachteile ausgeglichen wissen möchte, die aus der Versteuerung einer Unterhaltsleistung entstehen, muss danach jedenfalls diese Unterhaltsleistung so verwenden, dass die auszugleichende Steuerlast möglichst gering bleibt. Zum Ausgleich der Nachteile, die der Unterhaltsberechtigte übernimmt, damit der Unterhaltspflichtige Steuervorteile für sich in Anspruch nehmen kann, reicht es aus, dass der Pflichtige sich verbindlich zur Erstattung dieser Nachteile bereiterklärt und sodann den Steuermehrbetrag an den Berechtigten erstattet. Ein Freistellungsanspruch steht dem Unterhaltsberechtigten nicht zu. Ein Anspruch auf Erstattung schon der Steuervorauszahlung und nicht erst des endgültig feststehenden Mehrbetrages kommt nur in Betracht gezogen, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungsbeträge die Mittel schmälert, die zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.