1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.07.2020 -
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
I.
Die beschwerdeführenden Eltern, die mit den betroffenen Jugendlichen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenden sich gegen die Entziehung des Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffend die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Jugendlichen in Strafverfahren, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung gegen sie anhängig gewesen sind.
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