OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.02.2021
13 UF 125/20
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 222/20

Rechtmäßigkeit der Entziehung des Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffend die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen eines Jugendlichen in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen 13 UF 125/20

DRsp Nr. 2021/3155

Rechtmäßigkeit der Entziehung des Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffend die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen eines Jugendlichen in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren

Die Entziehung des Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffend die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen von Kindern in Strafverfahren ist aufzuheben, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Eltern nicht hinreichend auf die Anwesenheit ihrer Kinder in der Hauptverhandlung hinwirken werden und somit eine Kindeswohlgefährdung nicht zu befürchten ist.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.07.2020 - 6 F 222/20 - aufgehoben.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführenden Eltern, die mit den betroffenen Jugendlichen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenden sich gegen die Entziehung des Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffend die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Jugendlichen in Strafverfahren, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung gegen sie anhängig gewesen sind.